Rechtsprechung
OLG Frankfurt, 21.06.2005 - 20 W 463/04 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 34 EGV 44/2001, § 45 EGV 44/2001, Art 66 Abs 1 EGV 44/2001, Art 66 Abs 2 EGV 44/2001, Art 71 EGV 44/2001
Ordre public-Vorbehalt: Nichtberücksichtigung der in Österreich gezahlten Familienbeihilfe - Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EuGVVO § 34 § 45
Verstoß gegen den ordre public-Vorbehalt bei einer östereichischen gerichtlichen Unterhaltsentscheidung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Begründung eines Vollstreckbarerklärungsversagungsgrunds wegen Verstoßes gegen den ordre public-Vorbehalt durch Nichtberücksichtigung der Familienbeihilfe bei einer österreichischen gerichtlichen Unterhaltsentscheidung; Auswirkungen von Fehlern im Verfahren und in der ...
Verfahrensgang
- LG Hanau, 13.10.2004 - 1 O 1102/04
- OLG Frankfurt, 21.06.2005 - 20 W 463/04
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BFH, 13.08.2002 - VIII R 53/01
Günstigerrechnung bei Bezug von Kindergeld in Österreich
Auszug aus OLG Frankfurt, 21.06.2005 - 20 W 463/04
Auch nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs im Zusammenhang mit der Berücksichtigung des Kinderfreibetrages führt etwa der Umstand, dass ein zum Unterhalt durch Barzahlung verpflichteter deutscher Staatsangehöriger nach österreichischem Recht keinen Anspruch hat, der dem Ausgleichsanspruch nach deutschem Zivilrecht vergleichbar ist, nicht zu einer Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BFH, Urteil vom 13.08.2002, Az. VIII R 53/01, Urteil vom 25.03.2003, Az. VIII R 95/02, jeweils veröffentlicht bei Juris). - BFH, 25.03.2003 - VIII R 95/02
Kindergeld, Zahlung in Österreich, sog. Günstigerrechnung
Auszug aus OLG Frankfurt, 21.06.2005 - 20 W 463/04
Auch nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs im Zusammenhang mit der Berücksichtigung des Kinderfreibetrages führt etwa der Umstand, dass ein zum Unterhalt durch Barzahlung verpflichteter deutscher Staatsangehöriger nach österreichischem Recht keinen Anspruch hat, der dem Ausgleichsanspruch nach deutschem Zivilrecht vergleichbar ist, nicht zu einer Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BFH, Urteil vom 13.08.2002, Az. VIII R 53/01, Urteil vom 25.03.2003, Az. VIII R 95/02, jeweils veröffentlicht bei Juris). - BSG, 12.12.1984 - 10 RKg 6/84
Auszug aus OLG Frankfurt, 21.06.2005 - 20 W 463/04
Demgemäß wäre noch nicht einmal ohne weiteres ersichtlich, worin eine Verletzung etwa des Art. 3 Grundgesetz und/oder gar des Art. 6 Grundgesetz begründet sein sollte, wenn der österreichische Träger bei Anwendung eines österreichischen Gesetzes deutsche Staatsangehörige hinsichtlich ihrer familienbedingten Aufwendungen den österreichischen Staatsangehörigen nicht gleich behandeln würde (so ausdrücklich etwa Bundessozialgericht, Urteil vom 12.12.1984, Az. 10 RKg 6/84, veröffentlicht bei juris).